Aus für Kanistermunition

Nach dem Ständerat stimmte auch der Nationalrat am 5. März 2012 dem Übereinkommen CCM zum Verbot der Streumunition zu. (siehe Kasten rechts)

Die Offiziersgesellschaft des Kantons St. Gallen (KOG SG) sieht in der Ratifizierung des CCM und die damit verbundene Änderung des Kriegsmaterialgesetzes eine freiwillige Selbstentwaffung, welche die Verteidigungsfähigkeit der Schweiz entscheidend schwächt.

Folgende Gründe untermauern diese Haltung:

1. Die Schweiz ist ein neutrales Land!

Die Schweiz ist ein neutrales Land, welches als letztes Mittel zur Selbstverteidigung eine Armee hat. Unsere Schweizer Armee hat keinerlei Angriffsfähigkeiten und bedroht weder Nachbarn noch die eigene Bevölkerung. Diese Streumunition der Schweizer Armee ist keine Angriffswaffe, sondern in erster Linie eine wichtige Defensivwaffe gegen mechanisierte und motorisierte Angriffsverbände.

 

2. Die Artillerie-Streumunition ist eine wichtige Waffe im Verteidigungssystem!

Die Schweiz verfügt nur über Streumunition in der Form von sogenannten Kanistergeschossen, sie besitzt weder Streubomben für Kampfflugzeuge noch Marschflugkörper. Deshalb kann die Schweizer Armee ihre Kanistergeschosse nur im Schussbereich der eigenen Armee (maximal 28 km für die Panzerhaubitzen) einsetzen. Die Artilleriemunition, welche unter das Verbot des CCM fallen würde, ist die Streumunition vom Typ KaG-88, KaG-88/99, KaG-90 und KaG-98. Zurzeit gibt es keine Alternative zu diesen Munitionssorten. Ein Wegfall derselben würde der Verteidigungsfähigkeit einen weiteren schweren Schlag versetzen, ohne dass je ein militärischer Gegner unsere Landesgrenze überschritten hat.

 

3. Die Schweizer Streumunition wäre nur im Verteidigungsfall eingesetzt worden!

Streumunition wird von der Schweizer Armee nur im Falle einer militärischen Aggression gegen die Schweiz eingesetzt. Streumunition wird gezielt defensiv und nur gegen militärische Ziele zum Einsatz gebracht. Es ist in unser aller Interesse, unser eigenes Territorium nicht mit explosiven Munitionsrückständen zu kontaminieren. Streumunition kann nicht mit Antipersonenminen gleichgesetzt werden, welche bewusst versteckt verlegt werden, um Verkehrswege und Gebiete auf lange Frist unbenutzbar zu machen. Ein Verbot von Streumunition ist für die neutrale, zur Selbstverteidigung verpflichtete Schweiz unnötig und gefährdet den Verteidigungskern der Schweizer Armee.

 

4. Die Verteidigungsfähigkeit darf nicht weiter geschwächt werden!

Ein Verbot von Streumunition schwächt die Verteidigungsfähigkeit der Schweizer Armee spürbar. Mit einem Verbot würde der Erwerb und Besitz von Streumunition untersagt. Die aktuellen Bestände an Streumunition für unsere Artillerie müssten zudem vernichtet werden. Die verbleibende Munition für die Schweizer Artillerie wäre eine 15,5 cm Sprenggranate, welche vor über 50 Jahren entwickelte wurde. Diese ist bezüglich Wirkung und Reichweite heute ungenügend. Die mit der Aufgabe der Kanistermunition für die Schweizer Artillerie einhergehende Entkräftung des Verteidigungskerns kann heute aus politischen und finanziellen Überlegungen nicht kompensiert werden. Ein Verbot von Streubomben ist für die Schweiz unnötig und schwächt die Verteidigungsfähigkeit der Schweizer Armee.

 

5. Die von der Schweiz eingesetzte Streumunition ist zuverlässig und sicher!

Die Streumunition der Schweizer Armee verfügt über einen doppelten Zündermechanismus. Der erste Aufschlag-Zünder erreicht bereits eine hohe Funktionszuverlässigkeit. Der zweite, zusätzliche Zündermechanismus bewirkt die Neutralisation oder Selbstzerlegung. Die herkömmliche Blindgängerrate der Sprenggeschoss-Artilleriegranaten liegt deutlich höher als diejenige der Streumunition. Deshalb kann die Kanistermunition der Schweizer Armee im Allgemeinen als sicher und verlässlich bezeichnet werden. Um diese Zuverlässigkeit zu kontrollieren, werden das erste Mal zehn Jahre nach der Beschaffung, danach alle fünf Jahre Funktionskontrollen im scharfen Schuss durchgeführt.

6. Das Verbot hätte weitreichende schädliche Folgen für Armee und Land!

Ein Verbot dieser wichtigen Defensivwaffe schwächt den Kampf der verbundenen Waffen und würde einen künftigen Aggressor begünstigen. Die KOG SG geht nicht davon aus, dass es in der Absicht der Eigenossenschaft liegt, sich aus opportunistischen Gründen seiner eigenen Verteidigungsfähigkeit zu berauben.

Wird die Streumunition verboten, muss sie vernichtet werden. Ein Verbot von Streumunition wäre ein herber Verlust für die Schweizer Armee.

Fazit

Die internationalen Bemühungen zum generellen Verbot von Streumunition bezwecken die Sicherheit von Notleidenden in internationalen Kriegsgebieten und deren Schutz vor Spätfolgen. Keine Schweizer Armee bedroht ausländische oder gar inländische Zivilbevölkerung! Die Schweiz ist neutral und dem Schutz des Schweizer Territoriums verpflichtet. Die Nichtratifizierung dieses Abkommens schmälert in keiner Weise die humanitäre Tradition der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sie stärkt und schützt Land und Volk.

Die Offiziersgesellschaft des Kantons St. Gallen empfiehlt deshalb Bundesrat und Parlament, dem Dubliner Abkommen, welches die Streumunition verbietet, nicht beizutreten oder mindestens einen Vorbehalt für den Besitz und Einsatz der vorhanden Kanistermunition durch die Schweizer Armee für den Verteidigungsfall zu machen.

Oberst J Velinsky, Präsident KOG SG

5. März 2012

Am Montag, 5. März 2012, hat sich der Nationalrat mit 145 Ja- zu 26 Nein-Stimmen für ein Verbot von Streumunition ausgesprochen. Die Nein-Stimmen kamen vor allem aus dem SVP-Lager. BDP-Nationalrätin, Ursula Haller, stimmte etliche Zweifler mit einer Aussage des Chefs Armeeplaung, Brigadier Hans-Peter Walser, um. Demzufolge sei mit dem Verbot die Ausbildung der Artillerie nicht gefährdet. Somit kann jetzt der Bundesrat den lang gehegten Wunsch, das internationale Übereinkommen über das Verbot von Streumunition CCM zu ratifizieren, umsetzen. Das VBS hat nun acht Jahre Zeit, die vorhandenen Bestände zu vernichten.